Erstattungsfähigkeit
Seit Jahresbeginn 2012 hat der Gesetzgeber den Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt, die Kosten für vom Arzt verordnete nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel im Rahmen ihrer Satzungsleistungen zu erstatten. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, ob und für welche dieser Arzneimittel sie im Rahmen dieser Regelung aufkommt.